Verwaltungsgrundsätze-Verfahren

Steuerrecht > Verrechnungspreise > Dokumentationspflichten

Abstract / Shortstory

Die Grafik beschreibt den Verlauf eines Verfahrens nach den Regelungen der Verwaltungsgrundsätze. Beginnend bei den Pflichten des Finanzamtes bis hin zum Verständigungs- und EU-Schiedsverfahrens.

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Allgemeines
Dieses Schreiben regelt -vorbehaltlich der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Körperschaftsteuergesetz -KStG) -Verfahrensgrundsätze zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und zwischen anderen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz -AStG -(Verrechnungspreise). Es wird neu gefasst, sobald die Tz. 2.2 bis Tz. 2.4 des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983 (Verwaltungsgrundsätze 19831) überarbeitet sind.
In Fällen inländischer Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten und inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind die Regelungen dieses Schreibens zu den Aufzeichnungspflichten (insbesondere Tz. 3.4) nach § 90 Abs. 3 Satz 4 Abgabenordnung -AO -entsprechend anzuwenden.
2. Pflichten der Finanzbehörden
2.1 Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO)
Die Finanzbehörden ermitteln gemäß § 88 Abs. 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmen nach den Umständen des Einzelfalles über Art und Umfang der Ermittlungen und die erforderlichen Nachweise. Sie berücksichtigen auch Umstände, die für die Beteiligten günstig sind (§ 88 Abs. 2 AO). Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Sachverhalte aufklärungsbedürftig sind, weil sie steuerlich von Bedeutung sein können.

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