Betriebsinterner Preisvergleich
Steuerrecht > Verrechnungspreise > Dokumentationspflichten
Autor:
Rolf Schreiber, Sachgebietsleiter Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, Düsseldorf IVeröffentlicht in:
Nicht publiziertErklärende Fachinformation:
Weiterführender Content:
Abstract / Shortstory
Die Grafik beschreibt die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei konzerninternen, grenzüberschreitenden Lieferungen- und Leistungen.
Aus dem Inhalt - Auszug Direct Link:
§1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht(1) Der Steuerpflichtige hat in den Aufzeichnungen, die über die Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes zu erstellen sind, sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeutung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.
(2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erforderlich.
Ähnliche Grafiken
Dacharta.com
Dacharta ist ein Repositorium, in welchem Fachgrafiken, wissenschaftliche Schaubilder und Abbildungen sowie Prozessdarstellungen in einer Datenbank gezielt gesucht, gesichtet und lizensiert (erworben) werden können.