Beschaffungspflichten bei Verrechnungspreisen

Steuerrecht > Verrechnungspreise > Dokumentationspflichten

Abstract / Shortstory

Die Grafik zeigt die Pflichten der Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitender, interner Beschaffungen im Konzernverbund nach neuer Rechtsprechung des BFH 2002

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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin einer 1980 nach deutschem Recht gegründeten GmbH (Rechtsvorgängerin) mit Sitz und Geschäftsleitung in D, die zum 1. 1. 1996 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Gegenstand des Unternehmens der Rechtsvorgängerin war der Vertrieb von Bekleidungsartikeln und modischem Zubehör. Beherrschende Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin war teils unmittelbar und teils mittelbar die M-SpA, Turin/Italien. Ab dem 1. 1. 1991 bestand zwischen der Rechtsvorgängerin und der D-GmbH eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag. Die D-GmbH wurde von der M-SpA zu 100 v. H. beherrscht. Das Stammkapital der Rechtsvorgängerin wurde mehrfach erhöht (Stammkapital 1980: 500 000 DM; Stammkapital 1981: 1,5 Mio. DM; Stammkapital 1982: 3 Mio. DM; Stammkapital 1984: 4,5 Mio. DM). Die M-SpA gewährte der Rechtsvorgängerin zusätzliche Zuschüsse (1986: 450 000 DM; 1987: 1,1 Mio. DM; 1988: 300 000 DM). Für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1985 ermittelte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Gesamtverlust von rd. 9,1 Mio. DM und für Veranlagungszeiträume 1986 bis 1990 einen Gesamtgewinn von rd. 6,2 Mio. DM. Wegen der von 1980 bis 1985 erwirtschafteten Verluste erklärte sich die NL-BV durch Vertrag vom 25. 10. 1985 zu einem Ausgleich bereit, soweit die Verluste das Stammkapital überstiegen. 1986 wurde das Vertriebsgebiet der Rechtsvorgängerin für sog. V-Erzeugnisse ausgeweitet. Im Rahmen einer ersten Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 1980 bis 1984 ermittelte das FA einen Gesamtverlust von rd. 8 Mio. DM. Im Rahmen einer zweiten Bp. für die Jahre 1985 bis 1987 vertrat das FA die Auffassung, die von der Rechtsvorgängerin an ihr nahe stehende Unternehmen gezahlten Lizenzgebühren seien als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln, weil die Rechtsvorgängerin Aufwendungen im Interesse der M-SpA getragen habe. Das FA erließ KSt.-Änderungsbescheide 1986 und 1987 am 10. 3. 1992, die die Rechtsvorgängerin mit dem Einspruch anfocht. Im Rahmen einer dritten Bp. für die Jahre 1988 bis 1990 stellte das FA Folgendes fest: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bezog die Bekleidungsartikel zu 95 bis 99 v. H. von der M-SpA. Die Rohgewinnmarge im Eigenhandel änderte sich mehrfach. Sie betrug für die Jahre 1980 bis 1984 bezogen auf die Verkaufspreise der Rechtsvorgängerin 18 v. H., für die Jahre 1985 bis 1987 20 v. H. und für die Jahre 1988 bis 1990 24 v. H. Soweit die Rechtsvorgängerin selbst Handelsvertreter beschäftigte, lagen deren Provisionen zwischen 5 und (vereinzelt) 9 v. H. Das FA hielt sowohl die Provisionen von 10 v. H. als auch die Rohgewinnmarge von 24 v. H. für unangemessen niedrig. Es setzte für die Jahre 1981 bis 1985 eine Marge von 28 v. H. und für die Jahre 1986 bis 1990 eine solche von 26 v. H. der Eigenhandelsumsätze an, wobei es die nach seiner Auffassung angemessene Rohgewinnspanne auf der Basis der Wiederverkaufspreismethode durch einen externen Vergleich mit vier „fremden“ Vertriebsgesellschaften ermittelte, die auf dem gleichen Markt wie die Rechtsvorgängerin tätig waren. Dabei verwendete das FA aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank („MARKUS“) Daten über die von ihm herangezogenen Vergleichsunternehmen. Das Recht zur Schätzung leitete das FA aus der Tatsache ab, dass die Rechtsvorgängerin keine Kalkulationsunterlagen vorgelegt habe. Das FA hat allerdings davon abgesehen, vGA auch wegen der unangemessen niedrigen Handelsvertreterprovisionen gesondert auszuweisen. Das FA hielt die Marge von 28 v. H. bzw. 26 v. H. auch deshalb für angemessen, weil es für vergleichbare Unternehmen Margen im oberen Bereich von deutlich über 30 v. H. (berechnet vom Verkaufspreis) festgestellt habe. Die Rechtsvorgängerin habe bis 1984 exorbitant hohe Geschäftsführungs-, Miet- und Zinskosten getragen. Das FA nahm als Folge seiner Rechtsauffassung vGA der Rechtsvorgängerin wegen zu hoher Einkaufspreise für 1986 i. H. von 1 217 000 DM, für 1988 i. H. von 389 000 DM, für 1989 i. H. von 884 000 DM und für 1990 i. H. von 750 000 DM an. Für die Jahre 1986, 1988 bis 1990 nahm es gleichzeitig sog. andere Ausschüttungen an. Seiner Auffassung legte das FA Einspruchsentscheidungen vom 28. 5. 1993, vom 1. 6. 1993, vom 28. 7.

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